Elternarbeit

Kooperation von Elternhaus und Schule

In der Grundordnung für Katholische Schulen finden sich in Bezug auf die Zusammenarbeit von Schule und Ellternhaus folgende Vorgaben:

_ 3 (2): Katholische Schulen können ihren Auftrag nur in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten erfüllen. Das erfordert die Übereinstimmung von Lehrern, Eltern und Schülern in der Anerkennung der Zielsetzung und der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit sowie ihr vertrauensvolles Zusammenwirken untereinander und mit dem Schulträger“. (S. 4)

_ 9 (1): Die Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht (Art. 6, Grundgesetz). Davon unabhängig übt der Träger einer katholischen Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus. der Erziehungsauftrag von Eltern und Schulträger hat die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel; sie müssen deshalb im Rahmen der Zielsetzung der Schule sinnvoll zusammenwirken, um die gemeinsamen Erziehungsaufgaben zu erfüllen. Die Eltern entscheiden über die Schullaufbahn ihres Kindes im Rahmen der dafür maßgeblichen Regelungen.

_ 9 (2): Die Eltern beteiligen sich gemeinsam an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der katholischen Schulen in freier Trägerschaft durch Elternvertretungen.

_ 9 (3): Näheres über Rechte und Pflichten der Eltern ergibt sich aus dem Schulvertrag und den siebetreffenden sonstigen schulrechtlichen Regelungen. (S.9)

Unsere Schule bemüht sich, diese Vorgaben der Grundordnung in verschiedenen Elementen der Kooperation zwischen Elternhaus und Schule zu konkretisieren.

Mitwirkung der Eltern in allen den Erziehung- und Bildungsauftrag der Schule betreffenden Fragen durch die gewählten Gremien wie Schulelternbeirat und Klassenelternversammlungen. Beispiele: Mitarbeit in Arbeitskreisen wie Drogenausschuß oder Planungsgruppe Sozialpraktikum.

Michael Schwarz